Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

Sie möchten Vermögen schon zu Lebzeiten weitergeben? Eine Schenkung sollte nicht nur Ihre Angehörigen bedenken, sondern auch Ihre eigene Absicherung erhalten.

Bei der vorweggenommenen Erbfolge übertragen Sie Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation oder andere Personen. Das kann die spätere Nachfolge erleichtern. Zugleich geben Sie Rechte auf, weshalb die Gestaltung sorgfältig zu Ihren Lebensplänen passen muss.

Ich berate Sie zu Schenkungen und ihren erbrechtlichen Folgen. Dazu gehören mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche, die Anrechnung von Zuwendungen und der Ausgleich zwischen mehreren Kindern. Klare Vereinbarungen helfen, spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Bei Immobilienübertragungen stehen häufig Wohnrechte, Nießbrauch und Rückforderungsrechte im Mittelpunkt. Ein Nießbrauch kann Ihnen beispielsweise die Nutzung und Mieteinnahmen vorbehalten. Ich prüfe mit Ihnen, welche Absicherung Sie benötigen und welche Folgen die gewählte Regelung hat.

Auch steuerliche Freibeträge und ein möglicher späterer Sozialhilferegress fließen in die erbrechtliche Beratung ein. Für die Übertragung von Immobilien ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ich begleite die rechtliche Vorbereitung und übernehme keine notariellen Aufgaben.

Häufige Fragen zu Schenkung und Vermögensübertragung

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Damit ist die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten im Hinblick auf die spätere Nachfolge gemeint. Häufig schenken Eltern ihren Kindern Geld oder Immobilien. Die Vereinbarung sollte auch die Versorgung der Schenkenden, Rückforderungsmöglichkeiten und Folgen für andere Angehörige regeln.

Das lässt sich häufig durch ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch gestalten. Beide Rechte haben unterschiedliche Reichweiten, etwa bei einer Vermietung. Bei Immobilien sollten solche Rechte passend vereinbart und im Grundbuch abgesichert sein. Die konkrete Gestaltung hängt von Ihrem künftigen Bedarf ab.

Nein. Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Häufig nimmt ihre Berücksichtigung über zehn Jahre schrittweise ab. Bei Schenkungen an Ehegatten und bei vorbehaltenen Nutzungsrechten gelten jedoch Besonderheiten. Eine Übertragung allein garantiert deshalb keine Verringerung späterer Ansprüche.

Eine Rückforderung kommt unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen oder aufgrund vereinbarter Rückforderungsrechte in Betracht. Solche Vereinbarungen können etwa eine Insolvenz des Beschenkten oder dessen Tod vor dem Schenkenden berücksichtigen. Welche Regelungen sinnvoll und wirksam sind, hängt vom Einzelfall ab.

Thomas Erifiu
Thomas Erifiu

Als Fachanwalt für Erbrecht helfe ich Ihnen, erbrechtliche Ansprüche zu klären und Ihren Nachlass vorausschauend zu regeln. Sie erhalten verständliche Antworten und konkrete nächste Schritte.

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